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Rechtliches für KÄUFER |
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Rechtliche Informationen für KÄUFER
Wenn Sie über den lafeo-Marktplatz einen Artikel kaufen, schließen Sie mit dem Verkäufer einen verbindlichen Vertrag ab. Je nachdem, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt, ergeben sich für beide Handelspartner unterschiedliche Rechte und Pflichten.
Im Folgenden haben wir Ihnen die wesentlichen Rechte und Pflichten als Käufer zusammengestellt und geben Ihnen einige Hilfestellungen an die Hand, falls es bei der Abwicklung eines Vertrages einmal zu Unstimmigkeiten kommen sollte.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. lafeo übernimmt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen auf verlinkten externen Webseiten keine Gewähr.
1. Bin ich verpflichtet den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen? 2. Kann ich mein Gebot zurück nehmen? 3. Der Verkäufer liefert den Kaufgegenstand nicht. Was kann ich tun? 4. Was gilt, wenn die Waren beim Versand verloren gehen? 5. Widerrufs- und Rückgaberecht beim Kauf von gewerblichen Verkäufern 6. Welche Rechte stehen mir zu wenn die Ware mangelhaft ist? 7. Wer muss beweisen, dass die gelieferte Ware einen Mangel oder fehlerhaft ist? 8. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? 9. Wie lang ist die Gewährleistungsfrist und kann der Verkäufer diese ausschließen oder verkürzen?
1. Bin ich verpflichtet den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen? Über den lafeo-Marktplatz werden rechtsverbindliche Verträge über die dort angeboten Waren oder Dienstleistungen geschlossen.
Wie der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, ist in den §§ 10 und 11 der lafeo-AGB festgelegt. Wer als Verkäufer einen Artikel bei lafeo einstellt, gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Wenn Sie ein Gebot für einen Artikel abgeben oder den Artikel über "Sofort-Kaufen" erwerben, erklären Sie damit die Annahme des Angebots. Kommt es über den lafeo-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel abzunehmen und zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn Sie in der Zwischenzeit Ihre Meinung über den Artikel geändert haben oder Ihnen der Preis des Artikels nun doch zu hoch erscheint. Beim Erwerb eines Artikels von einem gewerblichen Verkäufer haben Sie jedoch in der Regel die Möglichkeit, sich von dem Vertrag durch Ihr Widerrufs- und Rückgaberecht wieder zu lösen.
2. Kann ich mein Gebot zurücknehmen? Grundsätzlich sind alle Gebote bei lafeo verbindlich. Bevor Sie ein Gebot für einen Artikel abgeben, sollten Sie sich auf jeden Fall die Artikelbeschreibung aufmerksam durchlesen und das Bewertungsprofil des Verkäufers ansehen. Klären Sie im Vorfeld mit dem Verkäufer alle Fragen, die Sie zu einem Artikel haben.
Die Rücknahme eines Gebots ist nach § 10 Abs. 7 der lafeo-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie der Abgabe eines Gebots oder dem Betätigen der Sofort-Kaufen-Schaltfläche) dann wieder lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund dafür vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden oder zur Abgabe der Erklärung durch eine arglistige Täuschung veranlasst wurden. In Betracht kommt:
Inhaltsirrtum: Sie haben sich über den Inhalt der Erklärung geirrt, z.B. haben Sie die Artikelbeschreibung falsch verstanden.
Erklärungsirrtum: Sie haben bei der Umsetzung Ihrer Erklärungshandlung einen Fehler gemacht, z.B. sich bei der Abgabe des Gebots vertippt.
Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen echtes Gemälde und keinen Nachdruck.
Arglistige Täuschung: Der Verkäufer hat Ihnen etwas verschwiegen oder falsche Tatsachen vorgespiegelt.
Es ist nicht zulässig Gebote zurückzunehmen, wenn:
• Sie Ihre Meinung zu dem Artikel geändert haben. • Sie der Meinung sind, dass Sie sich den Artikel doch nicht leisten können. • Sie etwas höher geboten haben, als Sie ursprünglich vorhatten
Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die Rücknahme des Gebots dem Verkäufer gegenüber erklären und zusätzlich zum Zurücknehmen des Gebots eine gesonderte Anfechtungserklärung geltend machen. Die Anfechtung muss - außer in den Fällen der arglistigen Täuschung - unverzüglich gegenüber dem Verkäufer erklärt werden. Bewahren Sie die E-Mail mit der Anfechtungserklärung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können. Im Fall der arglistigen Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis von der Täuschung.
Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
3. Der Verkäufer liefert den Kaufgegenstand nicht. Was kann ich tun? Der Verkäufer ist mit dem Abschluss des Kaufvertrages nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ihnen die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Sollte der Verkäufer die Ware nicht liefern, versuchen Sie bitte zunächst mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten und das Problem zu lösen. Wenn der Verkäufer auf Ihre Anfragen nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund den Versand der Ware verzögert, können Sie ihm eine Frist setzen, innerhalb der er den Artikel zu liefern hat. Die Fristsetzung kann zwar per E-Mail erfolgen, um im Streitfall eine Fristsetzung beweisen zu können, bietet es sich jedoch an, das Schreiben z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu versenden. Liefert der Verkäufer innerhalb der Frist nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt sollten Sie klar und eindeutig gegenüber dem Verkäufer erklären. Um dies im Streitfall beweisen zu können, empfiehlt es sich, dies schriftlich zu tun und die Rücktrittserklärung z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu schicken.
Empfehlenswert ist es auch, den Verkäufer zugleich aufzufordern, den Kaufpreis zurückzuzahlen, wenn dieser von Ihnen schon bezahlt wurde. Unter Umständen können sie zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, beispielsweise wenn Sie aufgrund der Nichtlieferung des Verkäufers gezwungen waren, einen teureren Ersatzgegenstand zu kaufen. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, den Verkäufer auf Herausgabe der Ware zu verklagen.
Wenden Sie sich bei Fragen dazu bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
4. Was gilt, wenn die Ware beim Versand verloren geht? Hierbei ist zu unterscheiden, ob Sie den Artikel von einem privaten oder einem gewerblichen Verkäufer gekauft haben.
a. Kauf von einem privaten Verkäufer b. Kauf von einem gewerblichen Verkäufer
a. Kauf von einem privaten Verkäufer Nach der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs.1 BGB).
Geht der Artikel bei einem Kauf von einem privaten Verkäufer verloren oder wird er beschädigt, können Sie den Kaufpreis nicht zurück verlangen. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine erneute Lieferung. Der Versand der Ware geschieht also auf Ihr Risiko.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt und dadurch beschädigt wurde.
Beim Kauf von einem privaten Verkäufer bietet es sich daher gerade bei höherpreisigen Artikeln an, eine versicherte Versandart zu wählen. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob der Verkäufer eine solche Versandart anbietet oder fragen sie vor dem Kauf direkt beim Verkäufer nach. Klären Sie mit dem Verkäufer unbedingt, um welche Art des versicherten Versands es sich handeln soll. Bei teuren Artikeln empfiehlt sich der Abschluss einer gesonderten Transportversicherung, da die normalen Deckungssummen (z.B. 500,00 EUR bei DHL) nicht ausreichen.
Wurde eine bestimmte Versendungsart vereinbart und weicht der Verkäufer von dieser Vereinbarung ohne dringenden Grund ab, steht Ihnen im Schadensfalle unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zu (§ 447 Abs. 2 BGB). Dieser umfasst den gesamten Schaden, der durch die abweichende Versendungsart entstanden ist (z.B. Kosten einer Ersatzbeschaffung). Unabhängig von der gewählten Versandart stehen Ihnen unter Umständen (Schadensersatz-)Ansprüche gegen das Transportunternehmen zu (§§ 421, 425 HGB), wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird. Dies gilt in der Regel nur dann, wenn dem Transporteur ein Verschulden nachzuweisen ist. Dies wird in der Praxis allerdings häufig nicht möglich sein.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
b. Kauf von einem gewerblichen Verkäufer Wenn Sie als privater Käufer einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer kaufen, liegt ein so genannter Verbrauchsgüterkauf vor. Dabei trägt immer der Verkäufer das Versandrisiko (§ 474 Abs. 2 BGB). Dies gilt gleichermaßen für den Verkauf von neuen und gebrauchten Waren.
Geht die Ware beim Transport verloren, können Sie die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Sie haben jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine erneute Lieferung. Wird die Ware auf dem Transportweg beschädigt, können Sie die Annahme der Ware verweigern und Nacherfüllung verlangen. Von dieser Verpflichtung kann sich der gewerbliche Verkäufer auch nicht durch abweichende Regelungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder sonstige Regelungen befreien.
Hinweis: Die Gefahrtragungspflicht des gewerblichen Verkäufers gilt unabhängig davon, ob eine versicherte oder unversicherte Versandart gewählt wurde. Bietet der Verkäufer einen unversicherten Versand an, so kann er dadurch das Transportrisiko nicht auf Sie abwälzen.
5. Widerrufs- oder Rückgaberecht beim Kauf von gewerblichen Verkäufern Wenn Sie als Käufer auf dem lafeo-Marktplatz einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer ausschließlich für den privaten Gebrauch erwerben, steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu, d.h. Sie können sich im Rahmen einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen wieder von dem geschlossenen Vertrag lösen.
Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gilt grundsätzlich für alle über den lafeo-Marktplatz mit einem gewerblichen Verkäufer abgeschlossene Verträge. Nach § 312 d Abs. 4 BGB bestehen jedoch einige gesetzlich festgelegte Ausnahmen. Hierzu zählen:
Waren, die nach Ihren Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (z.B. ein eigens für Sie angefertigte Schuhe)
Waren die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können (z.B. bestimmte Lebensmittel, Arzneimittel oder Blumen).
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt werden.
Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.
1. Wie übe ich mein Widerrufs- oder Rückgaberecht aus? 2. Innerhalb welcher Frist muss ich mein Widerrufs- oder Rückgaberecht ausüben? 3. Rückabwicklung des Vertrages nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts 4. Wer trägt die Kosten für die Hin –und Rücksendung? 5. Muss ich die Ware in der Originalverpackung zurücksenden? 6. Muss ich einen Wertersatz leisten, wenn ich die Ware nur unvollständig oder beschädigt zurückgeben kann? 7. Was gilt bei Dienstleistungsverträgen?
1. Wie übe ich mein Widerrufs- und Rückgaberecht aus? Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht.
Sie können sich von dem Vertrag lösen, indem Sie dem Verkäufer den Widerruf durch ein formloses Schreiben (Brief, Fax oder E-Mail) oder durch die einfache Rücksendung der Ware mitteilen. Ein telefonischer Widerruf ist nicht möglich! Hat Ihnen der Verkäufer statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt, können Sie sich nur vom Vertrag lösen, indem Sie den Kaufgegenstand an den Verkäufer zurücksenden.
2. Innerhalb welcher Frist muss ich mein Widerrufs- oder Rückgaberecht ausüben? Das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss fristgerecht ausgeübt werden. Die Frist beginnt, wenn der Verkäufer Sie über Ihr Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ordnungsgemäß belehrt hat.
Bei Verträgen über den Kauf von Waren beginnt die Frist erst dann, wenn Sie die Ware erhalten haben. Bei bestellten Dienstleistungen dagegen schon mit Vertragsschluss. Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen vor. Bei Verträgen über den lafeo-Marktplatz ist es jedoch juristisch umstritten, ob eine Frist von zwei Wochen oder einem Monat gilt. Viele gewerbliche Verkäufer bieten deshalb ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht von einem Monat an. Achten Sie auf die Informationen auf der Artikelseite oder der Mich-Seite des Verkäufers. Jeder gewerbliche Verkäufer ist verpflichtet, Sie bereits vor Abschluss des Vertrages umfassend über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Fristen, Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung und deren Rechtsfolgen zu belehren. Zusätzlich muss er Ihnen sämtliche Informationen erneut nach Vertragsschluss, spätestens bis zur Lieferung der Ware, in Textform mitteilen, d.h. per E-Mail oder schriftlich. Zur Fristwahrung genügt übrigens die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware, so dass unerheblich ist, wann der Widerruf dem Verkäufer zugeht oder er die Ware zurück erhält.
Hinweis: Bei weitergehenden Fragen zu Ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an eine Rechtsberatungsstelle.
3. Rückabwicklung des Vertrages nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts Wenn Sie von Ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben, sind Sie verpflichtet, die Ware zurückzusenden, wenn eine Rücksendung als Paket möglich ist. Anderenfalls ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware bei Ihnen auf seine Kosten abzuholen.
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung trägt der Verkäufer.
Sowohl beim Widerrufs- als auch beim Rückgaberecht müssen Sie im Streitfall darlegen und beweisen, dass Sie die Ware an den Verkäufer zurück gesendet haben. Sorgen Sie deshalb dafür, dass Sie im Streitfall einen entsprechenden Nachweis (z.B. Einlieferungsbeleg) vorlegen können. Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, muss der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis erstatten. Dabei gerät er nach Ablauf von 30 Tagen mit der Rückzahlung in Verzug ohne dass Sie eine gesonderte Mahnung verschicken müssen. Sie können dann Verzugszinsen und unter Umständen sogar einen Verzögerungsschaden geltend machen.
4. Wer trägt die Kosten für die Hin– und Rücksendung? Die Kosten der Rücksendung muss grundsätzlich der Verkäufer tragen.
Im Falle des Widerrufsrechts können Ihnen die Rücksendekosten auferlegt werden, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt. Auf eine solche Regelung muss der Verkäufer Sie jedoch klar und deutlich hinweisen. Er kann sich nicht auf diese Regelung berufen, wenn die gelieferte Ware nicht dem gekauften Artikel entspricht oder mangelhaft ist.
Wurde Ihnen ein Rückgaberecht eingeräumt, so trägt stets der Verkäufer die Kosten der Rücksendung. Ob der Verkäufer Ihnen auch die für die Hinsendung bezahlten Versandkosten erstatten muss, ist juristisch umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Achten Sie hierbei auf eventuelle Informationen auf der Artikelseite oder fragen Sie den Verkäufer direkt vor dem Kauf, wer diese Kosten im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe tragen soll.
Für den Fall, dass der Verkäufer die Rücksendekosten zu tragen hat, steht Ihnen nach allgemeiner Auffassung kein Anspruch auf Vorschuss der Rücksendekosten zu. Der Verkäufer kann Ihnen jedoch nicht untersagen, die Ware unfrei oder per Nachnahme zurückzusenden. Sollte der Verkäufer der Ware einen Rücklieferungsschein beigefügt haben, sollten Sie diesen verwenden, um unnötige Kosten für den Verkäufer zu vermeiden. Generell ist zu empfehlen bei Fragen oder Unklarheiten mit dem Verkäufer vorher in Kontakt zu treten. Die meisten Probleme lassen sich so im Vorfeld lösen.
5. Muss ich die Ware in der Originalverpackung zurücksenden? Nein! Sie sind nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Derartige Einschränkungen Ihres Widerrufsrechts sind unzulässig. Sie sollten die Ware jedoch ordnungsgemäß und sicher verpacken.
6. Muss ich einen Wertersatz leisten, wenn ich die Ware nur unvollständig oder beschädigt zurückgeben kann? Für eine Verschlechterung oder Beschädigung der Ware, die ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist, müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Der Verkäufer kann jedoch für eine Beschädigung der Ware, die nicht durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verursacht wurde, einen Wertersatz verlangen. Die Frage, ob der Verkäufer bei lafeo auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetretene Wertminderung einen Wertersatz verlangen kann, wenn er Sie spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat, ist rechtlich umstritten.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
7. Was gilt bei Dienstleistungsverträgen? Nach der aktuellen Rechtslage erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Nach der Rechtsprechung gilt dies jedoch nicht bei Mobilfunkverträgen. So hat das Landgericht Kiel (Urt. v. 25.03.2009 – Az.: 5 O 208/08) in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Mobilfunkanbieter Klarmobil entschieden, dass es im Falle von Mobilfunkdienstleistungen dem Unternehmen ohne weiteres möglich und zumutbar sei, über die bis zum Widerruf erbrachten Teilleistungen abzurechnen (ähnlich auch AG Hannover, Urt. v. 26.2.2008 – Az.: 519 C 9119/07).
In Kürze wird es mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen eine grundsätzliche Änderung zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungsverträgen geben. Das Widerrufsrecht erlischt mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat (§ 312d Abs. 3 n.F.). Ein Anspruch auf Wertersatz für eine erbrachte Dienstleistung steht dem Unternehmer nur dann zu, wenn er den Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweist und wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt (§ 312d Abs. 6 n.F.).
6. Welche Rechte stehen mir zu, wenn die Ware mangelhaft ist? Wann liegt ein Mangel vor?
Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware bei der Übergabe (so genannter "Gefahrübergang") nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht die für den üblichen Gebrauch erforderlichen Eigenschaften besitzt.
Wurde eine Beschaffenheit des Artikels vereinbart, so kommt es bei der Frage der Mangelhaftigkeit ausschließlich auf das Vereinbarte an. Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich insbesondere aus der Artikelbeschreibung des Verkäufers. Wenden Sie sich vor dem Kauf- oder Bietvorgang an den Verkäufer, wenn noch Fragen zu der Artikelbeschreibung bestehen. Nutzen Sie dazu die Funktion "Frage an den Verkäufer" direkt auf der Artikelseite. Hat der Verkäufer den Artikel nicht näher beschrieben, ist nach dem Gesetz die Beschaffenheit maßgeblich, die üblicherweise von einer Ware der gleichen Art erwartet werden kann. Das bedeutet, dass, soweit auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder der Artikel nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, der Käufer einen funktionierenden und mangelfreien Artikel erwarten darf.
Wichtig: Es
ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Gewährleistung
sämtliche Fehler abdeckt, welche innerhalb der gesetzlichen Frist
auftreten. Dies ist jedoch nicht so! Die Gewährleistung stellt keine
befristete Haltbarkeitsgarantie dar, sondern räumt dem Käufer Rechte
für den Fall ein, dass die Sache bei der Übergabe mangelhaft ist. Geht
die Sache später aufgrund eines Bedienungsfehlers, Materialermüdung
oder einfach durch Zufall kaputt, liegt in der Regel kein
Gewährleistungsfall vor.
7. Wer muss beweisen, dass die gelieferte Ware einen Mangel hat oder fehlerhaft ist? Möchten Sie als Käufer Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels geltend machen, müssen Sie auch beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufwies. Lässt sich also nicht mehr aufklären, ob ein Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat oder erst nachträglich durch eine unsachgemäße Behandlung entstanden ist, geht dies zu Ihren Lasten.
Sonderregelung beim Kauf von gewerblichen Verkäufern Wenn Sie als privater Käufer einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer gekauft haben, gibt es eine Sonderregelung. Tritt innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe ein Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war (§ 476 BGB). Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Artikel bei Übergabe nicht fehlerhaft war. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels nicht vereinbar ist. Dies ist z.B. bei gebrauchter Ware der Fall, bei der von vornherein eine unterschiedliche Abnutzung berücksichtigt werden muss.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
8. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Unter dem Begriff der Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel der Ware einzustehen (Mängelhaftung).
Eine Garantie soll hingegen die gesetzliche Mängelhaftung ergänzen und verstärken. Sie ist immer ein freiwilliges (vertragliches) zusätzliches Versprechen des Verkäufers oder Herstellers, über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus für eine reibungslose Funktion oder bestimmte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit einzustehen (z.B. 10 Jahre Garantie gegen Durchrostung o.ä.).
Welche Gewährleistungsrechte können Sie geltend machen? Wenn die gekaufte Ware einen Mangel aufweist, stehen Ihnen bestimmte Rechte zu. Sie können:
Recht auf Nacherfüllung Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Verkäufer grundsätzlich zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung zu. Der Verkäufer kann versuchen, den Mangel durch eine Reparatur oder Nachlieferung mangelfreier Ware zu beseitigen. Dafür sollten Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen.
Grundsätzlich dürfen Sie als Käufer entscheiden, ob Sie eine Reparatur oder eine Nachlieferung bevorzugen.
Der Verkäufer kann die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) nur ablehnen, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder unmöglich ist. Die Kosten der Nacherfüllung (Transportkosten, Arbeits- und Materialkosten) hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).
Wichtig: Das Gesetz verlangt, dass Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Geben Sie Ihrem Verkäufer daher immer die Chance, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sollten Sie den Mangel selbst oder von einer dritten Person beseitigen lassen, ohne zuvor dem Verkäufer eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, steht Ihnen kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung zu.
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder ist die von Ihnen gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Mangel erheblich ist (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB). Den Rücktritt müssen Sie gegenüber dem Verkäufer erklären. Hierfür bietet es sich an, dies z.B. mit einem Einschreiben mit Rückschein zu tun, damit Sie im Streitfall den erklärten Rücktritt beweisen können.
Im Falle des Rücktritts müssen Sie die mangelhafte Ware an den Verkäufer zurücksenden und der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten. Sofern der Verkäufer die defekte Ware nicht direkt bei Ihnen abholt, muss er in jedem Fall die Kosten für die Rücksendung der Ware tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Sollte der Verkäufer der Ware keinen Rücklieferungsschein beigelegt haben, können Sie die Ware unfrei zurücksenden oder die Kosten vorstrecken. Ein Anspruch auf einen Vorschuss der Rücksendekosten steht Ihnen nach allgemeiner Auffassung nicht zu. Generell ist zu empfehlen bei Fragen oder Unklarheiten mit dem Verkäufer vorher in Kontakt zu treten. Die meisten Probleme lassen sich so im Vorfeld lösen.
Achten Sie bei der Rücksendung der Ware darauf, diese ordnungsgemäß zu verpacken. Sollte durch eine unsachgemäße Verpackung ein (weiterer) Schaden an der Sache entstehen, sind Sie unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Ob Sie auch eine Erstattung der ursprünglichen Versandkosten verlangen können, hängt davon ab, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Möchten Sie die Ware behalten oder liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, können Sie statt des Rücktritts vom Vertrag den Kaufpreis mindern. Der geminderte Preis errechnet sich dabei wie folgt:
geminderter Preis = (Kaufpreis x wirklicher Wert) : Wert ohne Mangel
Wenn Sie den Kaufpreis noch nicht gezahlt haben, können Sie ihn entsprechend mindern. Haben Sie den Kaufpreis schon bezahlt, können Sie die Differenz vom Verkäufer zurückverlangen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen Ist Ihnen durch den Mangel ein Schaden entstanden, können Sie unter Umständen einen Ersatzanspruch gegen den Verkäufer geltend machen. Dieser Anspruch kann auch neben einem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedoch aus, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.
Können Sie z.B. nachweisen, dass Sie den Artikel gewinnbringend hätten weiterverkaufen können, so können Sie diesen entgangenen Gewinn als Schaden geltend machen. Statt eines Schadensersatzanspruchs können Sie unter Umständen auch einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, wenn Sie im Vertrauen auf den Erhalt der Ware bestimmte Aufwendungen gemacht haben (z.B. Anmietung eines Anhängers zum Transport eines gekauften Fahrzeugs).
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
9. Wie lang ist die Gewährleistungsfrist und kann der Verkäufer diese ausschließen oder verkürzen? Für jeden privaten oder gewerblichen Verkäufer gilt grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Warenübergabe.
Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung für die Ware grundsätzlich völlig ausschließen. Hierzu ist jedoch ein entsprechender Hinweis auf der Artikelseite erforderlich. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel verschweigt oder bewusst falsche Angaben macht.
Ein gewerblicher Verkäufer, der Waren an private Käufer verkauft, kann die gesetzliche Gewährleistung nicht völlig ausschließen.
• Bei Neuwaren kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren überhaupt nicht ausgeschlossen oder verkürzt werden
• Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden
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