Auf diesen Seiten haben wir für Sie Urteile, die für den Handel bei lafeo wichtig sein könnten, zusammengestellt.
Die Urteile werden wir ständig aktualisieren.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Aktuell
Auch Hinsendekosten müssen im Falle eines Widerrufs erstattet werden (EuGH)
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach der Verbraucher die Kosten der Hinsendung im Falle der Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zu tragen hat, nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist (Urt. v. 15.04.2010 - Az.: C-511/08). Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch muss der Händler ihm die ursprünglichen Versandkosten erstatten. Die Entscheidung des EuGH beruhte auf einer Vorlage des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2008. Auch nach der Entscheidung des EuGH bleiben offene Fragen. So stellt sich die Frage, wer die ursprünglichen Versandkosten zu tragen hat, wenn der Verbraucher nur einen Teil des Vertrages widerruft. Es ist nun Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, hier eine Regelung zu finden.
Verkauf von importierten Elektroartikeln auf einem deutschen Online-Marktplatz (LG Bochum)
Nach Ansicht des LG Bochum (Urt. v. 02.02.2010 - Az.: I-17 O 159/09) handelt ein gewerblicher Verkäufer wettbewerbswidrig, wenn er auf einem deutschen Online-Marktplatz importierte Elektroartikel anbietet ohne dabei den Hersteller oder Importeur zu benennen und ohne darauf hinzuweisen, dass der Ware keine deutsche Bedienungsanleitung beiliegt.
Urteil des Bundesgerichtshofs zu Fristbeginn, Wertersatz und Ausnahmen beim Rückgaberecht
In einem Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen einen gewerblichen Online-Händler hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Wirksamkeit dreier Klauseln im Rahmen der vom Händler verwendeten Rückgabebelehrung zu entscheiden. Eine Klausel erklärte der BGH dabei für unwirksam;
* Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung
Diese Klausel erklärte der BGH für unwirksam, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist enthalte. So fehlt der Hinweis, dass die Rückgabefrist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist.
Neues Batteriegesetz tritt am 01.12.2009 in Kraft
Seit dem 01.12.2009 gilt das Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz). Dieses ersetzt die bisher geltende Batterieverordnung. Hieraus ergeben sich eine Reihe von neuen rechtlichen Pflichten. Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkus in Deutschland durch Hersteller und Importeure setzt die Anmeldung im Herstellerregister des Umweltbundesamts voraus. Jeder Vertreiber von Batterien und Akkus ist zur unentgeltlichen Rücknahme von alten Batterien verpflichtet. Schließlich gilt es neue und erweiterte Hinweis- und Kennzeichnungspflichten zu beachten. Weitere Informationen zum neuen Batteriegesetz finden Sie auf der Website der Stiftung GRS.
Verbrauchereigenschaft bei Lieferung an Geschäftsadresse (BGH)
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine natürliche Person bei einer Bestellung im Internet als Verbraucher handelt (Urt. v. 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09). Im konkreten Fall ging es um die Bestellung von drei Lampen durch eine Rechtsanwältin. Als Lieferadresse gab die Käuferin ihre Kanzleianschrift an. Der BGH stellte fest, dass bei einem rechtsgeschäftlichen Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen ist. Nur dann, wenn die dem Verkäufer erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, liegt kein Verbraucherhandeln vor. In der bloßen Lieferung der Ware an eine Geschäftsadresse sah der BGH jedenfalls keinen eindeutigen Hinweis für ein gewerbliches Handeln. Widerrufsrecht bei Kompletträdern (LG Hannover)
Nach Ansicht des LG Hannover (Urt. v. 25.02.2009, Az.: 13 S 36/08) handelt es sich bei Kompletträdern (Felgen und Reifen), welche vom Verkäufer bereits vor der Lieferung montiert werden, nicht um Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden. Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers ist daher nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer (LG Bremen)
Es liegen uns Informationen vor, dass momentan gehäuft gewerbliche Verkäufer abgemahnt werden, welche in ihren Angeboten darauf hinweisen, dass sie eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellen. Den betreffenden Verkäufern wird eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorgeworfen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist rechtlich umstritten. Das LG Bremen jedenfalls hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az.: 12 O 59/09) festgestellt, dass der Hinweis auf eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zumindest dann keine unlautere Werbung darstellt, wenn der Warenwert einen Betrag von 150 EUR nicht übersteigt. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 EUR der separate Ausweis der Mehrwertsteuer nach § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich ist. Ferner könne es sich bei einem Händler auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist.
Wir empfehlen daher im Falle einer Abmahnung dringend anwaltlichen Rat einzuholen.
Zusendung von Ware trotz Widerruf ist wettbewerbswidrig (OLG Koblenz)
Ein Verbraucher kann auch schon vor Erhalt der Ware von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Wie das OLG Koblenz (Urt. v. 17.06.2009, Az.: 9 U 20/09) jetzt entschieden hat, liegt in der Zusendung von Ware trotz Kenntnis über einen bereits erfolgten Widerruf eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG, welche als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann.
Angabe „in der Regel“ bei Versandkosten ist wettbewerbswidrig (OLG Bremen)
Wie bereits das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07), hat nun auch das OLG Bremen (Beschl. v. 08.09.2009, Az.: 2 W 55/09) entschieden, dass die Formulierung "in der Regel" im Zusammenhang mit der Angabe von Lieferfristen einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB darstellt und damit als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, wie Sie Angaben zu Lieferfristen rechtssicher formulieren können.
Buchpreisbindung beim gewerbs- und geschäftsmäßigen Verkauf neuer Bücher
Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf von neuen Büchern an Endkunden in Deutschland die sog. Buchpreisbindung gilt, d.h. Bücher dürfen gemäß § 3 Buchpreisbindungsesetz nur zu dem vom Verleger festgelegten Preis verkauft werden. Ein neues Buch darf weder günstiger noch teurer an Endkunden verkauft werden. Es ist daher nicht möglich, die Versandkosten in den Artikelpreis einzuberechnen. Wer gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und sich gegebenfalls schadensersatzpflichtig machen.
Impressum einer GbR muss alle Gesellschafter benennen (OLG Hamm)
Wie das OLG Hamm mit Urteil vom 04.08.2009 (Az: 4 U 11/09) klargestellt hat, müssen im Rahmen der Anbieterkennzeichnung (Impressum) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter angegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stelle auch keine Bagatelle dar, sondern begründe einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Werbung mit „CE-geprüft“ ist wettbewerbswidrig
Wie das LG Stendall (Urt. v. 13.11.2008, Az.: 31 O 50/08) entschieden hat, ist die Werbung mit der Aussage „CE-geprüft“ irreführend und wettbewerbswidrig. Auch einige Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale sind dieser Auffassung. Eine solche Werbung suggeriert, dass das gekennzeichnete Produkt von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft wurde und eine besondere Sicherheit und Qualität aufweist. Tatsächlich bedeutet das CE-Kennzeichen jedoch lediglich, dass das Produkt nach Aussage des Herstellers mit den von den entsprechenden EU-Richtlinien aufgestellten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt. Gewerbliche Verkäufer sollten daher unbedingt auf die Werbung mit „CE-geprüft“ verzichten.
Fehlende Ust-IdNr. im Impressum ist wettbewerbswidrig
Wie das OLG Hamm (Urt. v. 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08) entschieden hat, ist die fehlende Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) im Impressum wettbewerbswidrig. Wer als gewerblicher Verkäufer eine USt-IdNr. besitzt sollte diese daher unbedingt im Impressum angeben. Dasselbe gilt übrigens auch für eine Handelsregisternummer und eine eventuell vorhandene Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung.