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Rechtliches für PRIVATE Verkäufer |
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Rechtliche Informationen für PRIVATE Verkäufer Hier finden Sie Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten als privater Verkäufer.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
1. Bin ich an mein Angebot gebunden, auch wenn das Höchstgebot viel zu niedrig ist? 2. Ich habe mich beim Einstellen eines Artikels geirrt bzw. vertippt. Was kann ich tun? 3. Was kann ich tun, wenn der Käufer nicht zahlt? 4. Muss ich als privater Verkäufer dem Käufer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen? 5. Gewährleistungsrechte des Käufers 6. Darf ich für meine Artikelbeschreibung Fotos aus dem Internet oder anderen Artikelbeschreibungen verwenden?
1. Bin ich an mein Angebot gebunden, auch wenn das Höchstgebot viel zu niedrig ist? Ja! Kommt es über den lafeo-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel an den Käufer zu übergeben. Dies gilt auch, wenn sie mit dem Höchstgebot nicht zufrieden sind oder Sie zwischenzeitlich den Verkauf des Gegenstandes bereuen.
2. Ich habe mich beim Einstellen eines Artikels geirrt bzw. vertippt. Was kann ich tun? Wenn Sie sich beim Einstellen eines Artikels über bestimmte Eigenschaften oder den Zustand des Artikels im Irrtum befanden bzw. sich beim Eingeben des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt haben, können Sie Ihr Angebot unter Umständen vorzeitig beenden.
Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen. Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nach § 9 Abs. 11 der lafeo-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie das Einstellen eines Angebots auf dem lafeo-Marktplatz) lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden. In Betracht kommt:
Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen (vgl. AG Kassel, (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09).
Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgegeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei lafeo eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck und keinen echtes Gemälde.
Hinweis: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den Käufer grundsätzlich nicht mehr möglich um nicht die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu umgehen.
Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.
Sofern Sie rechtlich dazu berechtigt sind, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 lafeo-AGB). Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen.
Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an. Bewahren Sie die gesamte E-Mail-Korrespondenz über Ihre Anfechtung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.
Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.
Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.
3. Was kann ich tun, wenn der Käufer nicht zahlt? Wenn zwischen Ihnen und dem Käufer ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, steht Ihnen nach § 433 Abs. 2 BGB gegen den Käufer ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Zuerst sollten Sie versuchen, mit dem Käufer in Kontakt zu treten und das Problem zu lösen. Wenn der Käufer auf Ihre Anfragen nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund die Zahlung des Kaufpreises verzögert, sollten Sie ihn dazu auffordern, den Kaufpreis innerhalb einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) zu zahlen.
Die Fristsetzung kann zwar auch per E-Mail erfolgen, um im Streitfall eine Fristsetzung beweisen zu können, bietet es sich jedoch an, ein derartiges Schreiben z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Käufer zu versenden.
Lässt der Käufer diese Frist verstreichen, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt sollten Sie ebenfalls klar und deutlich erklären und z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Käufer schicken. Unter Umständen können sie zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, etwa wenn Sie den Artikel nach dem Rücktritt nur zu einem geringeren Preis an einen anderen Käufer verkaufen konnten.
Wenn Sie am Kaufvertrag festhalten wollen, etwa weil Sie einen sehr hohen Preis für Ihren Artikel erzielen konnten, haben Sie selbstverständlich auch die Möglichkeit, auf Zahlung des Kaufpreises zu bestehen und ggf. den Käufer zu verklagen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
4. Muss ich als privater Verkäufer dem Käufer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen? Nein. Als privater Verkäufer unterliegen Sie nicht den Bestimmungen des Fernabsatzrechts (§§ 312b ff. BGB). Sie sind daher gesetzlich nicht verpflichtet, dem Käufer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen.
Sie haben aber die Möglichkeit, Ihren Käufern freiwillig ein solches Recht einzuräumen. Dabei können Sie die Bedingungen (Fristen, Kostentragung, etc.) frei definieren.
5. Gewährleistungsrechte des Käufers Sie sind als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben - gleich ob Sie privater oder gewerblicher Verkäufer sind. Ist die Ware bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu. Bei Vorliegen eines Mangels bei der Übergabe der Sache kann der Käufer grundsätzlich:
Wahlweise Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (sog. Nacherfüllungsanspruch)
Bei Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
Bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen Für diese Ansprüche gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB).
Im Gegensatz zu einem gewerblichen Verkäufer haben Sie als privater Verkäufer jedoch die Möglichkeit, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers zu beschränken oder auszuschließen.
Wichtig: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Gewährleistung sämtliche Fehler abdeckt, welche innerhalb der gesetzlichen Frist auftreten. Dies ist jedoch nicht so! Die Gewährleistung stellt keine befristete Haltbarkeitsgarantie dar, sondern räumt dem Käufer Rechte für den Fall ein, dass die Sache bei der Übergabe mangelhaft ist. Geht die Sache später aufgrund eines Bedienungsfehlers, Materialermüdung oder einfach durch Zufall kaputt, liegt in der Regel kein Gewährleistungsfall vor.
Hinweis: Treffen Sie in der Artikelbeschreibung überhaupt keine Regelung zur Gewährleistung, bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren!
Kann ich als privater Verkäufer die Gewährleistung für den Artikel ausschließen? Ja! Grundsätzlich können Sie als privater Verkäufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers beschränken oder völlig ausschließen. Hierbei sind allerdings einige Dinge zu beachten.
Deutlicher Hinweis in der Artikelbeschreibung Ein Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich nur dann wirksam mit dem Käufer vereinbart, wenn Sie direkt in Ihrer Artikelbeschreibung dazu einen deutlichen Hinweis einfügen. Denn nur wenn der Käufer bereits vor Vertragsschluss darüber informiert wird, ist der Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart. Achten Sie auf eine deutliche Formulierung.
Allgemeine Hinweise wie "keine Rücknahme" oder "keine Garantie" sind rechtlich riskant, da sie nicht eindeutig sind. Auch der häufig zu findende Hinweis auf das EU-Recht ist nicht korrekt. Zwar beruhen die aktuellen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie, maßgeblich ist jedoch allein das deutsche Recht, so wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Entscheidend ist, dass Sie die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Dies ist jedoch rechtlich nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der Garantie.
Eine Garantie ist das freiwillige zusätzliche Versprechen eines Verkäufers, über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus für eine reibungslose Funktion oder bestimmte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit eines Produkts einzustehen. Eine Garantie muss daher nicht ausgeschlossen werden, sondern kann allenfalls zusätzlich übernommen werden.
Eine deutlicher Gewährleistungsausschluss könnte etwa lauten: "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft."
Kein wirksamer Ausschluss bei bewusster Täuschung oder Übernahme einer Garantie Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam, wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen haben oder bewusst falsche Angaben über den Artikel machen. Auf einen Gewährleistungsausschluss können Sie sich auch dann nicht berufen, wenn Sie für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen haben. Die Übernahme einer Garantie kann schon darin gesehen werden, wenn Sie in der Artikelbeschreibung eine bestimmte Eigenschaft der Ware zusichern.
Wie sollte ein zur wiederholten Verwendung vorgesehener Gewährleistungsausschluss formuliert werden? Wenn ein Gewährleistungsausschluss mehrfach verwendet wird (es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung) handelt es sich um eine sog. Allgemeine Geschäftsbedingung. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie als privater Verkäufer auftreten. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden allgemein definiert als vorformulierte Regelungen, welche für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden (§ 305 BGB). AGB unterliegen einer besonders strengen Inhaltskontrolle. Bestimmte Regelungen sind in AGB unzulässig. Im Bereich des Gewährleistungsrechts sind dabei die folgenden wichtigen Einschränkungen eines Gewährleistungsausschlusses zu beachten:
Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 a) BGB).
Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer ein besonders grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 b) BGB).
Ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistung für neu hergestellte Sachen ist unwirksam (§ 309 Nr. 8 b) BGB).
Ein in AGB geregelter Gewährleistungsausschluss, der diese Regelungen nicht beachtet ist insgesamt unwirksam, mit der Folge dass dann wieder die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt!
Lassen Sie sich bei weiteren Fragen dazu bitte von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.
6. Darf ich für meine Artikelbeschreibung Fotos oder Artikelbeschreibungen von anderen verwenden? Nein, grundsätzlich nicht. Die Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Fotos, Bilder oder Texte aus den Artikelbeschreibungen anderer lafeo-Mitglieder oder aus anderen Quellen im Internet ohne Einwilligung des Rechteinhabers stellt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung dar.
Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen des Urhebers. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentliche wiederzugeben und zu bearbeiten.
Wann ist ein fremder Text oder ein fremdes Bild urheberrechtlich geschützt? Texte von anderen lafeo-Mitgliedern oder anderen Internetnutzern sind immer dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Das setzt voraus, dass der Text ein gewisses Maß an Individualität aufweist. Auf die Länge eines Textes kommt es dabei nicht an!
Bildwerke (Fotos, Bilder, Produktabbildungen, etc.) sind generell urheberrechtlich geschützt, ohne dass es auf eine bestimmte Gestaltung oder Schöpfungshöhe ankommt. Jede unbefugte Nutzung eines fremden Fotos ohne Einwilligung des Rechteinhabers stellt daher eine Urheberrechtsverletzung dar!
Was kann passieren, wenn ich gegen das Urheberrecht verstoße? Wird unbefugt in das Urheberrecht eingegriffen, stehen dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zu. In der Regel wird der Urheber bzw. der Rechteinhaber den Verletzer abmahnen und auffordern, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Damit verpflichtet sich der Verletzer den Rechtsverstoß in Zukunft nicht mehr zu wiederholen. Die Kosten der Abmahnung (in der Regel die Anwaltskosten) muss der Verletzer tragen. Diese liegen in der Regel über 600 EUR.
Hinweis: Mit dem vom Bundestag am 11.04.2008 verabschiedeten Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums soll in Zukunft mit dem Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG der Kostenerstattungsanspruch für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt werden.
Dem Urheber steht neben dem Kostenerstattungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser berechnet sich danach, in welchem Umfang und in welchem Zusammenhang der Verletzer das urheberrechtlich geschützte Werk für seine Zwecke verwendet hat.
Was sollte ich tun? Um rechtliche Probleme und kostspielige Abmahnungen und Schadensersatzforderungen zu vermeiden, sollten Sie von den von Ihnen angebotenen Artikeln ausschließlich eigene Fotos anfertigen. Die Verwendung von fremden Texten oder Fotos sollte nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Rechteinhabers erfolgen.
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