Rechtliches für GEWERBLICHE Verkäufer

Rechtliche Informationen für GEWERBLICHE Verkäufer

Für gewerbliche Verkäufer gelten besondere gesetzliche Rahmenbedingungen. Diese Rahmenbedingungen haben wir Ihnen im Folgenden übersichtlich zusammengestellt.

Sie finden hier unter anderem Informationen zu den Themen Gewerbeanmeldung, Umsatzsteuerrecht, Pflichten nach dem Fernabsatzrecht, Preisangabenverordnung, Kaufrecht (insbesondere Gewährleistung und Garantie), Allgemeine Geschäftsbedingungen, Werbung mit Preisvergleichen und Preisnachlässen und Marken- und Wettbewerbsrecht.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Informationen nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle. lafeo übernimmt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen auf verlinkten externen Webseiten keine Gewähr.

1. Umsatzsteuerrecht und Anforderungen an Rechnungen und Geschäftsbriefe
2. Impressumspflicht / Anbieterkennzeichnung
3. Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht

4. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
5. Pflichten nach der Preisangabenverordnung
6. Markenrecht
7. Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

1. Umsatzsteuerrecht und Anforderungen an Rechnungen und Geschäftsbriefe

     a. Was ist ein Kleinunternehmer?
     b. Kann ich Nettorechnungen von lafeo erhalten?
     c. Kann ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erhalten?
     d. Anforderungen an Rechnungen und Geschäftsbriefe

Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, erhält das Finanzamt automatisch eine Nachricht von der Gewerbeanmeldung. Je nach Umsatz oder Gewinn fallen dann Einkommenssteuer- und Umsatzsteuer an. Sie sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

a. Was ist ein Kleinunternehmer?
Ein Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Unternehmer, dessen Jahresumsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Ein Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an das Finanzamt zahlen. Er darf in seinen Rechnungen also auch keine Umsatzsteuer ausweisen und kann auch keinen Vorsteuerabzug durchführen. Nach § 19 Abs. 2 UStG kann ein Kleinunternehmer jedoch auf Antrag auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht verzichten und wie ein "normaler" Unternehmer behandelt werden.

b. Kann ich Nettorechnungen von lafeo erhalten?
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) haben, können Sie sich von lafeo unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung für Nettorechnungen erteilen lassen.

c. Kann ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erhalten?
Sie können eine USt-IdNr. dann erhalten, wenn Sie als Kleinunternehmer auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht verzichten. Das Bundesamt für Finanzen kann eine USt-IdNr. nur an Personen und Personenvereinigungen erteilen, die bei den zuständigen Landesfinanzbehörden umsatzsteuerpflichtig geführt werden.

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an das Bundeszentralamt für Steuern oder Ihren Steuerberater.

d. Anforderungen an Rechnungen und Geschäftsbriefe
Wenn Sie als Unternehmer (gewerblicher Verkäufer) an einen anderen Unternehmer (gewerblicher Käufer) eine Leistung erbringen, müssen Sie auf dessen Verlangen eine Rechnung ausstellen.

Nach § 14 UStG muss eine Rechung folgende Angaben enthalten:

•  Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Verkäufers und des Käufers
•  Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
•  Ausstellungsdatum der Rechnung
•  Fortlaufende Rechnungsnummer (dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rechnung einmalig ist)
•  Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
•  Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
•  Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselter Preis für die Lieferung oder sonstige Leistung
•  Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselter Preis für die Lieferung oder sonstige Leistung
•  Boni, Skonti und Rabatte (es muss jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts angegeben werden, wenn Sie nicht
    schon im Preis berücksichtigt ist)
•  Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich
•  Bei Kleinunternehmern ist ein Hinweis "Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1
    UStG" nicht  erforderlich, aber ggf. empfehlenswert Ausstellungsdatum der Rechnung
•  Fortlaufende Rechnungsnummer (dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rechnung einmalig ist)
•  Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
•  Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
•  Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselter Preis für die Lieferung oder sonstige Leistung
•  Boni, Skonti und Rabatte (es muss jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts angegeben werden, wenn Sie nicht
    schon im Preis berücksichtigt ist)
•  Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich
•  Bei Kleinunternehmern ist ein Hinweis "Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG" 
    nicht  erforderlich, aber ggf. empfehlenswert

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen folgende Angaben (§ 33 UStDV):

 •  vollständiger Name und vollständige Anschrift des Verkäufers
 •  Ausstellungsdatum der Rechnung
 •  Bei Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
 •  Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe (Angabe des Bruttoentgelts = Entgelt inkl.
     Umsatzsteuer)
 •  Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
     Steuerbefreiung gilt

Die Erleichterungen gelten nicht im Rahmen von Versandhandelslieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten (§ 3c UStG). In besonderen Fällen (z.B. bei innergemeinschaftlicher Lieferung eines neuen Fahrzeugs oder bei Reiseleistungen) gibt es zusätzliche Rechnungsangabepflichten.
Neben diesen Pflichtangaben muss die Rechnung eines Unternehmers auch die Anforderungen erfüllen, die das Handelsgesetzbuch (HGB) an Geschäftsbriefe eines Kaufmanns stellt.
Je nach dem, ob Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, und welche Rechtsform es hat, müssen Sie unterschiedliche Regelungen und zusätzliche Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen beachten.

Bitte beachten Sie:
Durch das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) hat der Gesetzgeber zum 01. Januar 2007 klargestellt, dass die für Geschäftsbriefe erforderlichen Pflichtangaben auch für Geschäftsbriefe in elektronischer Form (z.B. E-Mails) gelten.


2. Impressumspflicht / Anbieterkennzeichnung
Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Anbieter von geschäftsmäßigen Telemedien bestimmte Informationen bereitstellen (sog. Impressumspflicht).

Nach § 5 TMG muss das Impressum unter anderem folgende Angaben enthalten:

 •  den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen zusätzlich den Vor- und
     Zunamen des  Vertretungsberechtigten
 •  Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z.B. Telefon, Fax)
     mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse
 •  das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter
     eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer
 •  die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (sofern vorhanden)
 •  die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (sofern vorhanden)
 •  bei Anbietern, deren Tätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf, müssen außerdem Angaben zur zuständigen
     Aufsichtsbehörde gemacht werden, sowie bei bestimmten Berufen Angaben zur Zugehörigkeit zu einer Kammer
     (z.B. Apothekerkammer), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung (z.B. Apotheker) und zu berufsrechtlichen Regelungen (z.B.
     Berufsordnung für Apotheker).

Diese Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.07.2006 (Az.: I ZR 228/03) klargestellt hat, genügt es dabei, wenn die Informationen über klar gekennzeichnete Links (z.B. "Impressum" oder  "Anbieterkennzeichnung") erreichbar sind.


3. Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht
     Welche Verträge unterliegen dem Fernabsatzrecht?
 
Das Fernabsatzrecht gilt nach § 312b Abs.1 BGB für Verkäufer, die als Unternehmer Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen mit einem Verbraucher über das Internet schließen.
Ein Verkäufer handelt als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, wenn er Waren oder Dienstleistungen in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit anbietet. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkäufer am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet.

Das Fernabsatzrecht gilt nur für Verträge, die unmittelbar online über den lafeo-Marktplatz geschlossen werden, also für Angebote im Festpreis- oder Auktionsformat. Angebote im Anzeigenformat unterliegen grundsätzlich nicht dem Fernabsatzrecht. Es gibt eine Reihe von Verträgen, die gesetzlich von diesen Regelungen ausgenommen sind. Informieren Sie sich darüber in § 312b Abs. 3 BGB.

Hinweis:
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob das Fernabsatzrecht auf Sie Anwendung findet, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Welche Informationen muss ich vor Vertragsschluss mitteilen?

Nach § 312c Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 1 BGB-InfoV müssen Sie als Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Diese müssen klar und verständlich dargestellt werden. Dazu zählen unter anderem:

 •  die Identität und Anschrift des Unternehmers, d.h. Firmenname und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach) und jede
     andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung maßgeblich ist
 •  ggf. das Unternehmensregister, in das das Unternehmen eingetragen ist, mit Registernummer, z.B.  
     Handelsregister-Nummer
 •  den Namen eines Vertretungsberechtigten des Unternehmens, in der Regel also den Vor- und Zunamen des
     Geschäftsführers oder des Einzelunternehmers
 •  wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
 •  anfallende Liefer- oder Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den
     Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
 •  Einzelheiten über die Zahlung und Lieferung oder Erfüllung
 •  Information über Widerrufs- oder Rückgaberecht sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, vor allem Name und
     Anschrift des Verkäufers, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der
     Rückgabe

Bitte beachten Sie:
Wie das Kammergericht Berlin erst kürzlich wieder klargestellt hat, müssen gewerbliche Verkäufer, die über einen Online-Marktplatz Waren oder Dienstleistungen anbieten, ihren vollständigen Namen (Vor- und Zuname) angeben (Beschl. v. 13.02.2007 – Az.: 5 W 34/07). Das Fortlassen des Vornamens wurde als wettbewerbswidrig eingestuft.


4. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
     Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Als gewerblicher Verkäufer sind Sie nicht gesetzlich verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. AGB sind allerdings sinnvoll, um die Vertragsbeziehungen mit allen Kunden einheitlich zu gestalten.
Sie vereinfachen mit AGB Ihren Geschäftsverkehr und vermeiden Unstimmigkeiten und damit ggf. durch Gerichtsverfahren entstehende Kosten.

Bitte beachten Sie:
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn vorformulierte Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden bzw. verwendet werden sollen (§ 305 BGB). Wenn Sie also eine bestimmte Regelung mehrfach (es genügt bereits eine zwei- oder dreimalige Anwendung) in Ihren Angeboten verwenden, liegt automatisch eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor.



5. Pflichten nach der Preisangabenverordnung
Als gewerblicher Verkäufer bei lafeo müssen Sie nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) den Endpreis für alle Waren oder Leistungen angeben. Das ist der Preis, den der Verbraucher einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (z.B. Bearbeitungskosten einer Reisebuchung) zu zahlen hat. Nach § 1 Abs. 2  PAngV müssen Sie zusätzlich angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Nach § 2 PAngV sind in bestimmten Fällen Angaben zum Grundpreis zu machen.

Angaben zur Mehrwertsteuer und Versandkosten
Die Angaben zur Mehrwertsteuer und den Versandkosten müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (§ 1 Abs. 6 PangV). Dafür reicht es aus, wenn die Angaben auf einer Seite angegeben werden, die der Käufer/Bieter vor Einleitung des Bestellprozesses aufrufen muss (BGH, Urt. v. 04.10.2007 -  Az.: I ZR 143/04). Auf dem lafeo-Marktplatz sind diese Vorgaben erfüllt, wenn Sie die Angaben auf der Artikelseite machen, die jeder Käufer/Bieter aufrufen muss. Wenn Sie im Verkaufsformular einen Mehrwertsteuersatz angeben, erscheint auf der Artikelseite unmittelbar unter dem Sofort-Kaufen-Preis oder dem aktuellen Gebot der Hinweis "inkl. MwSt.".

Wenn Sie beim Einstellen des Artikels bereits die Versandkosten angegeben haben, wird der Standardversand im oberen Bereich der Artikelseite angezeigt. Weitere Versandservices werden im unteren Bereich der Artikelseite angezeigt. Wenn Sie diese Angaben in Ihrer Artikelbeschreibung eingefügt haben, achten Sie darauf, dass der Käufer sofort erkennen kann, welchen Preis er tatsächlich zahlen muss.


6. Markenrecht
Das Markenrecht schützt den Markeninhaber vor Missbrauch oder Ausnutzung seiner Marke.

Als gewerblicher Verkäufer bei lafeo müssen Sie darauf achten, nicht gegen das Markenrecht zu verstoßen. Hierbei werden Sie vor allem mit der Frage konfrontiert, unter welchen Voraussetzungen Sie fremde Marken in Zusammenhang mit dem eigenen Angebot auf dem lafeo-Marktplatz verwenden dürfen, ohne dabei die Rechte des Markeninhabers zu verletzen.

In der Regel entsteht der Markenschutz durch Anmeldung und Eintragung der Marke in das Markenregister beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Geschützt sind auch Zeichen, die eine bestimmte Verkehrsgeltung erlangt haben (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Schließlich genießt auch die sog. notorisch oder überragend bekannte Marke Schutz (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Hiermit sind die im Ausland registrierten Marken gemeint, die auch im Inland benutzt werden und allgemein bekannt sind.

Neben dem nationalen Markenschutz kann ein Markenschutz auch auf europäischer und internationaler Ebene erlangt werden. Grundlage dafür ist die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) und das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken.

Der Markenschutz für nationale Marken, Gemeinschaftsmarken und internationale Marken gilt jeweils für die Dauer von 10 Jahren, kann jedoch beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden.



7. Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

Wer als gewerblicher Verkäufer gegen die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder gegen bestimmte wettbewerbsrechtliche Neben- und Spezialgesetze (z.B. Buchpreisbindungsgesetz, Preisangabenverordnung, Verpackungsverordnung) verstößt, kann von Dritten - das sind vor allem Mitbewerber wie auch anerkannte Wirtschafts- und Verbraucherverbände - durch die sog. Abmahnung auf Beseitigung und Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen werden.

Wer ist zur Abmahnung berechtigt?
Abmahnungen können nicht von jedem ausgesprochen werden. Nach § 8 Abs. 3 UWG dürfen abmahnen:

 •  Mitbewerber des Abgemahnten,
     Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn zwischen dem Mitbewerber und dem Abgemahnten ein  
     konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass beide Parteien
     gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen.

 •  Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen
     Dies gilt nur dann, soweit dem betreffenden Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren
     oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Abgemahnte vertreiben und der
     Verband nach seiner personellen und finanziellen Ausstattung auch imstande ist, die satzungsmäßigen Aufgaben
     der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Da es in der
     Vergangenheit immer wieder zu missbräuchlichem Verhalten gekommen ist, sollten Sie die
     Anspruchsberechtigung des betreffenden Verbandes im Zweifel anwaltlich überprüfen lassen.

 •  Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbände
     Hierzu zählen z.B. die Wettbewerbszentrale oder die Verbraucherzentralen.

 •  Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern


Was ist beim Erhalt einer Abmahnung zu beachten?
Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sich in jedem Fall vergewissern, ob der gegen ihn erhobene Vorwurf überhaupt berechtigt ist und dies im Zweifelsfall auch anwaltlich überprüfen lassen. Sollte sich der erhobene Vorwurf als unberechtigt herausstellen, sollten Sie die geforderte Unterlassungserklärung selbstverständlich zurückweisen.
Verhält sich der Abmahnende seinerseits wettbewerbswidrig, so lässt dies zwar nicht den Unterlassungsanspruch gegen Sie entfallen, bietet Ihnen jedoch u.U. ein gutes Argument, um mit der Gegenseite in Verhandlungen zu treten. Besprechen Sie ein weiteres Vorgehen unbedingt mit Ihrem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle.

Hinweis:
Sie sollten in jedem Fall die Ihnen gesetzten Fristen ernst nehmen. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung kann je nach Schwere des Verstoßes und Dringlichkeit der Sache sehr kurz bemessen sein. Nach Ablauf der gesetzten Frist hat der Abmahnende die Möglichkeit ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Verfahren in Gang zu setzen, was erhebliche Kosten mit sich bringen kann.